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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin (BilBuchhPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485 (Nr. 53); aufgehoben durch § 15 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-14 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung" soll nachgewiesen werden, die Bedeutung der Buchführung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuordnung und -transparenz für die Kosten- und Leistungserstellung verstanden zu haben. Es soll ferner nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen zu beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstrumente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können. In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden, insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buchführung, der Kalkulation und dem Controlling zu verstehen und die Kostenrechnung entsprechend unterschiedlicher Problemstellungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen anwenden,

2.
Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrechnung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche (Kostenstellen), auf Leistungen oder einzelne Leistungseinheiten,

3.
Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgsrechnung für betriebliche Steuerungszwecke nutzen,

4.
Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen anwenden,

5.
Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kostenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren,

6.
Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements.

(2) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Methoden und Instrumente der Finanzierung zu beherrschen. Es soll ferner gezeigt werden, Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die Möglichkeiten des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs anwenden,

2.
den Investitionsbedarf feststellen; die optimale Investition mit den Methoden der Investitionsrechnung ermitteln,

3.
Kenntnisse über Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen und die Finanzierungsarten auf internationalen Märkten auch bezüglich des Außenhandels,

4.
Finanz- und Liquiditätsplanung erstellen und die anschließende Finanzkontrolle durchführen,

5.
Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen,

6.
Ziele und Instrumente des Finanzmanagements einschließlich der Absicherungsmöglichkeiten beschreiben und auswählen.

(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht" sollen die Fähigkeiten zur Errichtung, Überwachung und laufenden Bearbeitung einer kompletten Buchführung sowie die Kompetenz, die Belange des Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszubauen und die Fertigkeit, unter Beachtung der Vorgaben des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts einen Zwischen- und Jahresabschluss sowie den Lagebericht zu erstellen, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Grundzüge der Buchführung, Bilanzierung und Bewertung beherrschen,

2.
Organisation der Buchführung gestalten,

3.
Kontenpläne aufbauen, einrichten und pflegen,

4.
Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und Aussagen von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang beherrschen und Lagebericht erstellen,

5.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Wahlrechte sowie ihre Ergebnisauswirkungen beherrschen,

6.
Bilanzierung durchführen und den Jahresabschluss unter Berücksichtigung der entsprechenden steuerlichen Erfordernisse erstellen,

7.
Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts.

(4) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und des Beherrschens der Vorschriften der internationalen Rechnungslegung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu können. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen werden, anhand des Abschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beurteilen zu können.

Grundlagenteil:

Es ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle notwenigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an den IFRS bestehen:

1.
Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationalen Rechnungslegung,

2.
Abschlüsse nach internationalen Standards beurteilen können und die Unterschiede zu Jahresabschlüssen nach deutschem Handelsrecht (HGB/DRS - Deutsche Rechnungslegungsstandards) erkennen,

3.
Kenntnis der Bestandteile eines internationalen Abschlusses und die Gliederung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS),

4.
Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Auswirkungen auf die verschiedenen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) im Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/DRS),

5.
Kenntnis über Aufbau und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren,

6.
Kenntnis der Funktion des Anhangs und die wesentlichen Angaben,

7.
Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung nach der direkten und der indirekten Methode erkennen und ihren Informationsgehalt beurteilen,

8.
Kenntnis der Inhalte der Segmentberichterstattung,

9.
Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und Kenntnis über die verschiedenen Konsolidierungsarten.

Hauptteil:

Es soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderlichen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils gültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Methoden zu analysieren:

1.
Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstandards nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und International Accounting Standards (IAS),

2.
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beherrschen und sie auf die Posten der Vermögenswerte sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden,

3.
aktive und passive latente Steuern ermitteln und im Abschluss ausweisen,

4.
Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) unter Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte,

5.
die Gewinn- und Verlustrechnung nach den verschiedenen Verfahren aufstellen und das Jahresergebnis bezüglich der Ertragskraft des Unternehmens beurteilen,

6.
die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,

7.
die Kapitalflussrechnung nach der direkten und indirekten Methode erstellen können und die Entwicklung der Liquidität des Unternehmens beurteilen,

8.
die Auswahl der Segmente treffen und den Segmentbericht erstellen,

9.
die im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendigen Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen,

10.
die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungslegung zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) kennen und auf den Abschluss anwenden,

11.
eine Analyse internationaler Abschlüsse durchführen sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens interpretieren.

(5) Im Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" soll die Fähigkeit, die einschlägigen Steuergesetze, Durchführungsverordnungen und Richtlinien sowie die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht unter Nutzung steuerrechtlicher Wahlrechte auslegen und auf die Problemstellungen übertragen zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus soll der Einfluss der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen eingeschätzt und dargestellt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die umsatzsteuerlichen Vorschriften hinsichtlich Prüfung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, Steuerpflicht und des Vorsteuerabzugs beherrschen und diese entsprechend in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung einarbeiten,

2.
die Berechnung der Gewinneinkünfte des Steuerpflichtigen und die dazu einkommensteuerlich relevanten Sachverhalte der Einkommensteuererklärung beherrschen; darüber hinaus ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage, zu Fragen der Besteuerung Stellung zu nehmen,

3.
die Zusammenhänge zwischen Handelsrecht, Körperschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht beschreiben und die entsprechenden Vorschriften bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens, der festzusetzenden Körperschaftsteuer und der Körperschaftsteuerabschlusszahlung und -erstattung anwenden,

4.
die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht auslegen und auf entsprechende verfahrensrechtliche Problemstellungen anwenden sowie notwendige Anträge stellen,

5.
die Vorschriften zur Berechnung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, der sich hieraus ergebenden Gewerbesteuer sowie der Abschlusszahlung und Erstattung beherrschen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Gewerbesteuererklärung einarbeiten,

6.
die grundlegenden Verfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung beschreiben und anwenden, die einerseits zu Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen und andererseits zu Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind; darüber hinaus kennt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin den Hintergrund des Außensteuergesetzes und kann die wesentlichen Verfahren zur Verhinderung der Steuerflucht beschreiben,

7.
andere Unternehmenssteuern.

(6) Im Handlungsbereich „Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen" soll nachgewiesen werden, die bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen bei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll zudem die Fähigkeit, Berechnungen durchzuführen, Vorschläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahresabschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanforderungen, analysieren und steuernd auf einen optimalen Jahresabschluss einwirken zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die Analyse eines Jahresabschlusses mithilfe von Kennzahlen erstellen und diese interpretieren,

2.
Jahresabschlüsse vergleichend analysieren,

3.
Inhalte und Ziele der aktuellen Eigenkapitalrichtlinien für Banken kennen und deren Auswirkungen bezüglich des Ratings für Unternehmen auswerten und darstellen,

4.
im Rahmen betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge handeln und sich der Wirkungen bewusst sein.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BilBuchhPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilBuchhPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BilBuchhPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§ 2 bis 7 sowie zu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durchführen, in denen ...
§ 3 BilBuchhPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer ...
§ 8 BilBuchhPrV Zusatzqualifikation (vom 01.09.2009)
... ablegen. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 29 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
...  „Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der ...