(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach §
3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage
1 und der Anlage
2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach §
5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.