(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin können bis zum 31. Oktober 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; §
7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bis zum 31. März 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.