Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung (Post-AZV2003uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492 (Nr. 53); Geltung ab 01.04.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 PostAZV § 2, § 3

Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 Post-AZV2003uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Post-AZV2003uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 Post-AZV2003uaÄndV Inkrafttreten
... (3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.  ...


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