Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung (Post-AZV2003uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492 (Nr. 53); Geltung ab 01.04.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Artikel 2 Weitere Änderungen der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Artikel 3 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, sowie des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:

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Artikel 1 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 PostAZV § 2, § 3

Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Weitere Änderungen der Post-Arbeitszeitverordnung 2003


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 PostAZV § 2, § 3

Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester

Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert."

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Artikel 3 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 PostLEntgV § 13, mWv. 1. Januar 2007 § 13

§ 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 nicht gezahlt."

3.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Budgets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Absatz 2."

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. April 2008 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.



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