§
4 Abs. 5 des
Mikrozensusgesetzes 2005 vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:
-
- (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1.
- für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
- 2.
- für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:
Zahl der lebend geborenen Kinder."
G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781