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Änderung § 1b KrWaffGenV vom 08.09.2026

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§ 1b KrWaffGenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2026 geltenden Fassung
§ 1b KrWaffGenV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1b


(Text alte Fassung)

Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.

(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen mit Ausnahme der Nummern 29, 30, 50 oder 51 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Ausfuhrgenehmigung aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.

(heute geltende Fassung)