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Zitierungen von § 1b KrWaffGenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b KrWaffGenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffGenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... „bis zu fünfhundert Euro" gestrichen. (3) In den §§ 1b und 1c der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 5 AWGuaÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Union bestimmt sind." 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Für die Beförderung von ... Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist. § 1b Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Artikel 1 2. KrWaffGenVÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und" gestrichen. 4. § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „§ 1b (1) Für ... Union versandt werden und" gestrichen. 4. § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „§ 1b (1) Für die Beförderung von ... gestrichen. 4. § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „ § 1b (1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das ... sind. § 3b Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition. ...
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