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§ 26 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen



(1) 1Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden mehrere Energieversorgungsnetze, für das oder die jeweils eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollständig von einem Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber übertragen, so geht die Erlösobergrenze oder gehen die Erlösobergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netzbetreiber über. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammenschlüssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.

(2) 1Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber ist der Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. 2Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu vermindern. 3Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des übernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1 zu erhöhen. 4Der nach Satz 1 ermittelte Anteil der Erlösobergrenze wird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. 5Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des abgebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers innerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht. 6Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis zur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil vorübergehend angemessene Netzentgelte zu erheben.

(2a) 1Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem Wasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen und nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb dienen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern, der auf diese Anlagen entfällt. 2Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden Anteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt diesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 an die zuständige Regulierungsbehörde. 3Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des Satzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde nachvollziehbar begründet.

(3) 1Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs kein übereinstimmender Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungsbehörde den Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil nach Maßgabe des Satzes 3, der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Anteil der Erlösobergrenze berechnet sich aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach Absatz 4 zuzüglich eines Pauschalbetrags für die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils nach Absatz 5. 4Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 5Machen der aufnehmende oder der abgebende Netzbetreiber besondere Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörde den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entscheidung nach Satz 1 vorläufig festlegen.

(4) 1Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Absatz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbehörde für jedes verbleibende Jahr der Regulierungsperiode die Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3. 2Grundlage für die Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils nach Satz 1 sind die zu übertragenden Verteilungsanlagen, auf deren Übereignung sich die Netzbetreiber verständigt haben. 3Besteht im Fall des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kein Einvernehmen über die zu übereignenden Verteilungsanlagen, werden für die Bestimmung der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils die Daten und Informationen zu Verteilungsanlagen zugrunde gelegt, die für das Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 46 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach § 46a des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt wurden. 4Etwaige Anpassungen der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 4 bleiben unberücksichtigt.

(5) Der Pauschalbetrag für die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2 berechnet sich aus der Multiplikation des Verhältnisses der Kapitalkosten des übergehenden Netzteils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3 zu den in der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des abgebenden Netzbetreibers enthaltenen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.

(6) 1Die Regulierungsbehörde legt den nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der Erlösobergrenze im Laufe einer Regulierungsperiode für die verbleibende Dauer der Regulierungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten Netzbetreiber einen übereinstimmenden Antrag nach Absatz 2 stellen. 2Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 26 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 2 Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuellvor 17.09.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021)
...  8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26 , insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1; ... nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1 ; die Netzbetreiber haben darüber hinaus unverzüglich den Übergang des Netzbetriebs ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... § 25a Absatz 1, 10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3 und 11. zu Umfang, ... und Struktur des Antrags nach § 26 Abs. 2 sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3 und 11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... 2031 um 12 Millionen Euro. (10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26 Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von § 26 Absatz ... 26 Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016 nach ... des Netzbetriebes im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn zu diesem Zeitpunkt ... noch keine bestandskräftige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fassung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 ... von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26 Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fassung vom ... des § 26 Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016. Bei der Ermittlung des Anteils der ... vom 17. September 2016. Bei der Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6 Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulierungsperiode ...
§ 34a ARegV Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen (vom 31.07.2021)
... der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach § 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der ...
Anlage 4 ARegV (zu § 26) (vom 17.09.2016)
... Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel: [image:2016/2016I2157.gif|Formel ... EOÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode, KKÜN,t Kapitalkosten ... jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode, KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 2 ARegV 1.000 - 50.000 4.23 Sonstige Festlegung nach § 29 ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 bis 5 ARegV 1.000 - 50.000 4.48 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 6 ARegV 1.000 - 50.000 4.49 Entscheidung über das Vorliegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 06.11.2020 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 8. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... und Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 2 ARegV 500 - 50.000". 3. Die Nummer 4.36 wird wie folgt ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 bis 5 ARegV 500 - 50.000". 5. Nach Nummer 4.47 werden ... nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 6 ARegV 500 - 50.000 4.52 Festlegung nach § 29 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2914
Artikel 1 5. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 und 4 ARegV 500 - 50.000 4.45 Entscheidungen ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 2 ARegV 1.000 - 50.000 4.23 Sonstige Festlegung nach § 29 ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 bis 5 ARegV 1.000 - 50.000 4.48 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 ... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 6 ARegV 1.000 - 50.000 4.49 Entscheidung über das Vorliegen ...

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Artikel 2 WasserstoffNEVauÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach § 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der ...

Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 10.10.2011 BGBl. I S. 2084
Artikel 1 EnWGKostVÄndV
... und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV 500 - 50.000 4.22 Sonstige Festlegungen nach ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 und 4" die Wörter „sowie nach § 26 " eingefügt. 7. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird durch folgende Nummern 8a ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 3 (zu § 12) wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 4 (zu § 26 )". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie ... 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a" ersetzt. 21. § 26 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt: „(2) Bei einem ... und Struktur des Antrags,". c) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 26 Abs. 2" die Wörter „sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 ... 26 Abs. 2" die Wörter „sowie zu den Erlösobergrenzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3" eingefügt. 27. § 33 wird wie folgt geändert: ... 15. Oktober 2016 zu beantragen. (10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26 Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von § ... Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten des § 26 in der Fassung vom 17. ... im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn zu diesem Zeitpunkt ... noch keine bestandskräftige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fassung von Artikel 2 Absatz ... von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26 Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in ... 26 Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fassung vom 17. September 2016. Bei der Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze ... vom 17. September 2016. Bei der Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6 Absatz 3 bis zum Beginn der dritten ... 32. Der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt: „Anlage 4 (zu § 26 ) Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 ... 4 (zu § 26) Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel: [image:2016/2016I2157.gif|Formel ... EOÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode, KKÜN,t ... Jahr t der Regulierungsperiode, KKÜN,t Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands ...