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1Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach §
12 als effizient ausgewiesene Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungsperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze (Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienzanalyse nach Anlage
3 Nummer 5 Satz 9.
2Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den Aufwandsparameter nach §
13 Absatz 2 als auch den Aufwandsparameter nach §
12 Absatz 4a.
3Der Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der individuellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen Methode nach Anlage
3.(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netzbetreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Prozent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit 5 Prozent anzusetzen.
(3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienzwerte zu verwenden.
(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbetreibers wird durch Multiplikation des individuellen Supereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach §
11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.
(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die Regulierungsperiode zu verteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.
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Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung ... c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Effizienzbonus". d) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ... 1 werden nach dem Wort „Effizienzwerte" die Wörter „sowie die nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Supereffizienzwerte" eingefügt. d) In ... „sowie zur Bestimmung der Supereffizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach § 12a in Verbindung mit Anlage 3" und nach dem Wort „Effizienzvergleichs" die ... Supereffizienzanalyse" eingefügt. 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Effizienzbonus (1) Die Bundesnetzagentur ... 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Effizienzbonus (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effizienzvergleich nach ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 14" durch die Angabe „§§ 12, 13 und 14" ersetzt. bb) In ... § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter, 5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus, 6. die verwendeten ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden ... für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren." eingefügt, werden ...