Änderung § 27 ARegV vom 22.03.2012

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§ 27 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 27 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Datenerhebung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6,

(Text neue Fassung)

1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,

2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

vorherige Änderung

4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und

5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die
zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.



4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,

5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,

6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und

7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

(heute geltende Fassung) 



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