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Änderung § 7 ARegV vom 17.09.2016

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§ 7 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 7 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Regulierungsformel


(Text alte Fassung)

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.

(Text neue Fassung)

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.

(heute geltende Fassung)