Änderung § 31 ARegV vom 30.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 ARegV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. EnWNG am 30. Dezember 2011 und Änderungshistorie der ARegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 31 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Veröffentlichung von Daten


(Text alte Fassung)

(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2 Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.

(3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed