Änderung § 17 ARegV vom 29.06.2018

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§ 17 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 17 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Netzentgelte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. 2 Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung. 3 Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. 4 § 30 der Gasnetzentgeltverordnung und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. 2 Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung. 3 Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. 4 § 30 der Gasnetzentgeltverordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2 Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) 1 Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2 Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.

vorherige Änderung

 


(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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