interne Verweise§ 4 ARegV Erlösobergrenzen (vom 01.04.2022) ... Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17 , 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes ... Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17 , der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. ...
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023) ... nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021) ... 1 Nummer 16 in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023 ... Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1 methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis einschließlich 2031 wie folgt zu ...
Anlage 1 ARegV (zu § 7) *) (vom 31.07.2021) ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden Formel: ... die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode. St Summe der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 3 NELaStÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung ... § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 17 " durch die Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der ... 21 der Gasnetzentgeltverordnung" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 17 Abs. 2" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und ...
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung ... „Abschnitt 3 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der ... d) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2 )". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die ... durch folgende Sätze ersetzt: „Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17 , der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die ... 3 Anreizelement zur Verringerung von Engpassmanagementkosten". 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Anreizinstrument zur Verringerung von ... Engpassmanagementkosten". 8. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der ... nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a." 13. § 28 Satz 1 wird ... Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 getroffen hat. (9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ... Referenzwert liegen. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1 methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis einschließlich 2031 wie folgt zu ... Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden ... die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode." 20. Anlage 2a wird wie folgt ... ersetzt. 21. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2 ) Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse ... „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2) Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden: 1. Kosten und Erlöse aus dem ...
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
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