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Synopse aller Änderungen der ARegV am 31.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2019 durch Artikel 3 der NELaStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ARegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Beginn des Verfahrens
Teil 2 Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung
    Abschnitt 1 Regulierungsperioden
       § 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden
    Abschnitt 2 Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen
       § 4 Erlösobergrenzen
       § 5 Regulierungskonto
       § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
       § 7 Regulierungsformel
       § 8 Allgemeine Geldwertentwicklung
       § 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
       § 10 Erweiterungsfaktor
       § 10a Kapitalkostenaufschlag
       § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
       § 12 Effizienzvergleich
       § 12a Effizienzbonus
       § 13 Parameter für den Effizienzvergleich
       § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
       § 15 Ermittlung der Ineffizienzen
       § 16 Effizienzvorgaben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 3 Ermittlung der Netzentgelte
       § 17 Netzentgelte
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 3 (aufgehoben)
       § 17 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Qualitätsvorgaben
       § 18 Qualitätsvorgaben
       § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel
       § 20 Bestimmung des Qualitätselements
       § 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Teil 3 Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
    Abschnitt 1 Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
       § 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
       § 23 Investitionsmaßnahmen
    Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
       § 24 Vereinfachtes Verfahren
    Abschnitt 3 Forschungs- und Entwicklungskosten
       § 25 (aufgehoben)
       § 25a Forschungs- und Entwicklungskosten
    Abschnitt 4 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
       § 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
Teil 4 Sonstige Bestimmungen
    § 27 Datenerhebung
    § 28 Mitteilungspflichten
    § 29 Übermittlung von Daten
    § 30 Fehlende oder unzureichende Daten
    § 31 Veröffentlichung von Daten
    § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
    § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 34 Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 7) *)
    Anlage 2 (zu § 10)
    Anlage 2a (zu § 6)
    Anlage 3 (zu § 12)
    Anlage 4 (zu § 26)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Netzentgelte




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. 2 Dies erfolgt entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung. 3 Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. 4 § 30 der Gasnetzentgeltverordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5 die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. 2 Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.

(3) 1 Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. 2 Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.

(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverordnung anzuwenden.



 

§ 28 Mitteilungspflichten


1 Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit

1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;

2. (aufgehoben)

vorherige Änderung

3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,

4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar,



3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,

4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 21 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung jährlich zum 1. Januar,

5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,

6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden sollen, sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres,

7. die Differenz nach § 25 Abs. 3 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und

8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1; die Netzbetreiber haben darüber hinaus unverzüglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzeigen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen Netzbetreibers ergeben hat.

2 Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde jährlich zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts- und Gasverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitzuteilen.