Das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.
- 2.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort kann" durch das Wort soll" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden
- aaa)
- im einleitenden Satzteil das Wort kann" durch das Wort soll" ersetzt und
- bbb)
- in Nummer 3 nach dem Wort ausgeht" die Wörter oder ausgegangen ist" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort besonderes" gestrichen.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
- 1.
- eine Information der Öffentlichkeit oder
- 2.
- eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen."
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.
- 3.
- Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
B. v. 24.07.2009 BGBl. I S. 2205
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215