Das
Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:
10. Abschnitt Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation".
- b)
- Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
11. Abschnitt Schlussbestimmungen".
- 2.
- In § 31 Abs. 7 wird die Angabe § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7" durch die Angabe § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5" ersetzt.
- 3.
- Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt eingefügt:
10. Abschnitt Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend."
- 4.
- Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Abschnitt.
B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63