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Synopse aller Änderungen des SatDSiG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 92 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SatDSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 92 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anzeigepflicht


(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde

1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und

a) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder

b) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,

2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung der Daten vom Orbital- oder Transportsystem absetzt oder abzusetzen versucht, sowie

3. Änderungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.

(Text neue Fassung)

unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.

§ 13 Anzeigepflicht


Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde

1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und

a) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder

b) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,

2. Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie

3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,

vorherige Änderung

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


 
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