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§ 2 - Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (PrfgZAUAV k.a.Abk.)

V. v. 13.11.2007 BGBl. I S. 2600 (Nr. 58)
Geltung ab 29.11.2007; FNA: 806-22-8-1 Berufliche Bildung

§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrfgZAUAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrfgZAUAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PrfgZAUAV (zu § 2)