Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (PrfgZAUAV k.a.Abk.)

V. v. 13.11.2007 BGBl. I S. 2600 (Nr. 58)
Geltung ab 29.11.2007; FNA: 806-22-8-1 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, und auf Grund des § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst und durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Zweck der Verordnung



Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).

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§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


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Anlage (zu § 2)



Bezeichnung des
österreichischen Zeugnisses
Bezeichnung des
deutschen Prüfungszeugnisses
Jahres- und Abschlusszeugnis oder Ab-
schlussprüfungszeugnis über das Beste-
hen der Werkmeisterschulen für Berufs-
tätige für
Zeugnis über das Bestehen der Prü-
fung zum anerkannten Abschluss
1. Bauwesen Geprüfter Polier
2. ElektrotechnikGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Elektrotechnik
3. KunststofftechnikGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Kunststoff und
Kautschuk
4. PapierindustrieGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Papiererzeugung
5. Technische Chemie und
Umwelttechnik
Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Chemie




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