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Artikel 9 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. November 2007 AkaGrG § 6, mWv. 1. Dezember 2010

(2210-1)

(1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 6

Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen."

(2) Das Gesetz über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels, wird als Bundesrecht aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 80 2. BMJBBG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 11.12.2008)
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3, 9 Abs. 2, Artikel 10, 17 Abs. 2, Artikel 64 Nr. 12, in Artikel 77 für Hessen die Nummer 7 und ...