Artikel 29 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
(405-1a)
Die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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