Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 36 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
| |

Artikel 36 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. November 2007 DepotG § 1, § 42

(4130-1)

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Reichsbankanteilscheine," gestrichen.

2.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen

Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 36 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 13 InvÄndG Änderung des Depotgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem ...