(4130-1)
Das
Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 wird das Wort Reichsbankanteilscheine," gestrichen.
- 2.
- § 42 wird wie folgt gefasst:
§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen
Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind."
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089