Artikel 40 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 40 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. November 2007 PatG § 22, § 26, § 49a, § 65

(420-1)

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2 Halbsatz 1" gestrichen.

2.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in München."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

c)
Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Absatz 1 und 2)" durch die Wörter „(Absatz 2 und 3)" ersetzt.

3.
In § 49a Abs. 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 und 4" durch die Wörter „dem Absatz 3" ersetzt.

4.
In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2" durch die Angabe „§ 26 Abs. 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 40 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 15 RBerNG Änderung des Patentgesetzes
... der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: 1. ...


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