Artikel 54 Auflösung des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen
(450-26)
Der Artikel 2 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) wird aufgehoben.
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