Artikel 59 Aufhebung der Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung
(63-4)
Die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
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