Artikel 61 Aufhebung des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland
(7601-12)
Das Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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