Artikel 65 Aufhebung der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben
(7812-1-1)
Die Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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