Artikel 70 Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung
(7812-2-a)
Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
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