Artikel 73 Aufhebung des Landesgesetzes über Entschuldungsämter und das gemeinschaftliche Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren
(7812-2-d)
Das Landesgesetz über Entschuldungsämter und das gemeinschaftliche Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-d, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
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