§ 1 Vertragstypische Pflichten
1Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Zitierungen von § 1 VVG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Vertriebstätigkeit des ... Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Vertriebstätigkeit des ...
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