§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
1Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. 2Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
interne Verweise§ 194 VVG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2009) ... ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 11 VVRG ... hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...
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