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§ 104 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers



(1) 1Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. 2Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.

(2) 1Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

(3) 1Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 2§ 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 104 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 112 VVG Abweichende Vereinbarungen
... den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflichtversicherungsgesetz
neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 2 PflVG (vom 01.01.2016)
... hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 8 VVRG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... den Versicherungsvertrag und des § 3" durch die Wörter „der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b" ersetzt.  ...