1Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach
§ 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.