1Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht.
2Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von
§ 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.
§ 171 VVG Abweichende Vereinbarungen ... § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157 , 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten ...