(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013) ... den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die ... Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige ... Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. 7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und ... den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die ... der BaFin festgesetzten Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige ...