1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des
§ 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht.
2Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
§ 171 VVG Abweichende Vereinbarungen ... § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des ...