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§ 173 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 173 Anerkenntnis



(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) 1Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. 2Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

 
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Zitierungen von § 173 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 175 VVG Abweichende Vereinbarungen
... den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.  ...
§ 177 VVG Ähnliche Versicherungsverträge
... Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine ...