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Änderung § 208 VVG vom 01.01.2009

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§ 208 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 208 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1i G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 208 Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(Text neue Fassung)

1 Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. 2 Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden.


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*) Anm. d. Red.: amtlich 'die Schrift oder die Textform'