Änderung § 7d VVG vom 01.01.2025

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§ 7d VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7d VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen


(Text neue Fassung)

§ 7d (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2 Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3 Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4 Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5 Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.



 
(heute geltende Fassung) 



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