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Änderung § 201 VVG vom 01.01.2009

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§ 201 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 201 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Textabschnitt unverändert)

§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles


Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.




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