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Änderung § 216 VVG vom 17.12.2009

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§ 216 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
§ 216 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 216 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit


vorherige Änderung

 


Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.