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Änderung § 171 VVG vom 19.06.2026

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§ 171 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung
§ 171 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28

(Textabschnitt unverändert)

§ 171 Abweichende Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

1 Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. 2 Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(Text neue Fassung)

1 Von § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. 2 Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.


 
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