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Änderung § 171 VVG vom 19.06.2026
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| § 171 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung | § 171 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 171 Abweichende Vereinbarungen | |
| (Text alte Fassung) 1 Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. 2 Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden. | (Text neue Fassung) 1 Von § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. 2 Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden. |
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