Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel
20 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie folgt gefasst:
§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag".
- 2.
- § 330 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag".
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern."
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189