Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVRG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 RechVersV § 31, § 54, § 64

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278), wird wie folgt geändert:

1.
In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 80" ersetzt.

2.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen

Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

1.
für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie

2.
für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.

Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben."

3.
Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VVRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. ... 6. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) angefügt worden ist, wird die ...