Das
Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel
296 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und des § 3" durch die Wörter der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter des § 3 Nr. 9 bis 11" durch die Wörter der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers."
- 3.
- In § 3a Satz 1 wird die Angabe § 3 Nr. 1" durch die Wörter § 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
§ 3b
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt."
- 5.
- In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe § 3 Nr. 4 und 5" durch die Wörter § 117 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932