§
13 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel
1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist."
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden nach dem Wort Einrichtungen" die Wörter und Vorrichtungen" eingefügt.
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734