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Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (2. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776 (Nr. 61); Geltung ab 08.12.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. Dezember 2007 FSBeitrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8 (neu), Anlage

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)", die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" und die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 47" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 4" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „in sonstiger Weise" gestrichen.

b)
In Absatz 6 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" und das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird."

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4.

f)
Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

4.
§ 4 wird aufgehoben.

5.
Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7.

6.
Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

7.
Nach dem neuen § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

„§ 8 Anwendungsbestimmung

Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung; die Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt."

8.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 D-, E-Netze Netz95.802,9038.801,10
1.2 BündelfunkKanal53,1520,05
1.3 FunkrufKanal9.655,320,00
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz 4.211,1914.995,30
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz 788,65994,00
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz 106,10144,49
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je zu-
geteilte Frequenz *)
  
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm 2,731,30
2.1.5 T-DABje angefangene 10 qkm 6,220,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm 3,1420,58
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Sendefunkanlage15,732,90
3.2 nicht koordinierungspflichtige
feste Funkanlagen
 2,402,02
4.Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Bahnfunk, Grundstücks-
Sprechfunk, nichtöffentliches
Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke,
Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage8,293,53
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
Kanal332,80118,99
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber6,632,36
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 3,700,40
bis zu 5 7,500,84
bis zu 10 15,001,69
bis zu 50 29,903,37
bis zu 150 59,806,74
bis zu 400 119,6013,49
bis zu 1.000 239,2026,98
mehr als 1.000 358,7040,47
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender),
grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 4,101,20
bis zu 5 8,302,30
bis zu 10 16,604,60
bis zu 50 33,109,20
bis zu 150 66,2018,30
bis zu 400 132,4036,70
bis zu 1.000 198,7055,00
mehr als 1.000 264,9073,40
4.6 Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüberge-
henden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage9,3023,32
4.7 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage5,001,41
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funk-
anlage zur Fernsteuerung von
Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
 kein Beitrag kein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle8,03119,63
5.2 übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen
Funkstelle4,6237,46
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil-
nahme am Amateur-
funkdienst
1,1817,32
7.Seefunkdienst/Bin-
nenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle15,132,44
8.Nichtnavigatori-
scher Ortungsfunk-
dienst
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage2,080,22
9.Sonstige Funkan-
wendungen
    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,100,92
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung1,9219,80
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage30,002,20


 
*)
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = pi * r² / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobil-
funk
    
1.1 D-, E-Netze Netz117.121,8022.536,96
1.2 BündelfunkKanal27,6531,53
1.3 FunkrufKanal9.417,38311,79
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
1.5 UMTSNetz158.312,413.477,50
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz 2.887,105.159,80
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz 1.125,821.147,00
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz 151,60149,50
   Theoretische Versor-
gungsfläche je
zugeteilte Frequenz *)
  
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm 2,720,81
2.1.5 T-DABje angefangene 10 qkm 5,500,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm 3,7017,13
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Sendefunkanlage8,792,00
3.2 nicht koordinierungspflichtige
feste Funkanlagen
 3,800,00
4.Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Bahnfunk, Grund-
stücks-Sprechfunk, nichtöf-
fentliches Datenfunknetz für
Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für
Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage10,182,92
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
Kanal125,0986,82
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber13,802,50
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssen-
der)
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 4,100,40
bis zu 5 8,200,90
bis zu 10 16,401,80
bis zu 50 32,803,50
bis zu 150 65,607,10
bis zu 400 131,3014,10
bis zu 1.000 262,6028,30
mehr als 1.000 393,8042,40
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender),
grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit
Rufempfängern
  
bis zu 2 5,301,30
bis zu 5 10,602,50
bis zu 10 21,105,10
bis zu 50 42,2010,10
bis zu 150 84,5020,20
bis zu 400 169,0040,40
bis zu 1.000 253,5060,60
mehr als 1.000 338,0080,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüberge-
henden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Meldelei-
tung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage32,5020,81
4.7 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage6,401,30
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funk-
anlage zur Fernsteuerung von
Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
 kein Beitrag kein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle62,16109,30
5.2 übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen
Funkstelle7,5136,71
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil-
nahme am Amateurfunk-
dienst
2,9018,90
7.Seefunkdienst/Bin-
nenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle18,303,78
8.Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage3,503,10
9.Sonstige Funkan-
wendungen
    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,710,57
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,4019,70
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage48,783,80".


 
*)
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = pi * r² / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2007.